Änderungen im WaffG seit 1.11.2025
Wir haben die wichtigsten Änderungen, die bereits gelten für Sie zusammengefasst. Weitere Änderungen wurden bereits beschlossen, treten aber voraussichtlich erst Anfang-Mitte 2026 in Kraft.
WBK-Antrag für männliche Österreicher
Derzeit herrscht große Verwirrung wegen der mit 1.11.2025 in Kraft getretenen Änderungen des Waffengesetzes. Auch wir haben vom BMI und den Waffenbehörden widersprüchliche Informationen erhalten, wie bei der erstmaligen Beantragung einer Waffenbesitzkarte vorzugehen ist.
Wir empfehlen aktuell folgende Vorgehensweise:
- Wenn Sie bei der Stellung als tauglich eingestuft wurden, bringen Sie bitte die Präsenz-/Zivildienstbestätigung bzw. Tauglichkeitsbescheinigung zum Gespräch mit der Psychologin mit. Beantragen Sie die Waffenbesitzkarte nachdem Sie den Waffenführerschein und das waffenpsychologische Gutachten erhalten haben und weisen Sie bei der Antragstellung ebenfalls die Bestätigung vor.
- Falls Sie untauglich waren oder im Zweifelsfall fragen Sie bitte vorher bei der zuständigen Waffenbehörde nach, wie Sie vorgehen sollen.
Verlängerte Wartefrist
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst vier Wochen nach dem Kauf überlassen werden sofern aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie im ZWR eingetragen ist.
Falls der Erwerber mit einer aktuellen Waffenregisterbescheinigung nachweist, dass auf ihn bereits zumindest eine Schusswaffe der gleichen Kategorie registriert ist oder er Inhaber eines Waffenpasses ist, darf die Waffe sofort überlassen werden.
Die Waffenregisterbescheinigung kann mittels ID Austria kostenlos online erstellt und heruntergeladen werden.
Wird die Waffe beim Waffenhändler gekauft, kann sie nach Ablauf der vier Wochen abgeholt werden.
Bei Privatverkäufen ist die Waffe während der Wartefrist bei einem Waffenhändler zu deponieren.
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