Änderungen im WaffG seit 28.4.2026

Die im Nationalrat beschlossene Waffengesetznovelle ist mit 28. April 2026 in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Änderungen bei WBK/WP

  • WBK/WP ist auch für den Erwerb von Kat C-Waffen nötig
  • WBK/WP ist bei Erstausstellung auf 5 Jahre befristet, danach für EWR-Bürger unbefristet, für Drittstaatsangehörige angemessen befristet.
  • Erweiterung auf 5 Plätze erst 5 Jahre nach Ausstellung der unbefristeten WBK möglich!
  • Mindestalter
    • Kat. B: 25
      • Ausnahmen: 21 für Sport (§11b!), Beruf, Jagd; 18 für Berufsoldaten, Miliz-(Unter-)offiziere, (Unter-)offiziere und -innen
    • für Kat. C: 21
      • Ausnahmen: 18 für Beruf, Sport, Jagd, traditionelle Schützenvereinigung
  • Ausnahmen für Kat.A
    • ab 25 Jahren: für Sportschützen auf Antrag für FFW oder Halbautomaten mit großem Magazin möglich
    • Keine Ausnahme für Sportschützen für Pumpguns, kurze Flinten, verkürzbare Halbautomaten

Änderungen bei Überlassung und Verkauf von Waffen und Munition

  • Sämtliche Privatverkäufe nur mehr über Waffenhändler
  • Händler prüft:
    • Identität
    • Berechtigung
    • Wartefrist
  • Registrierung erfolgt durch den Händler

Wartefrist beim Ersterwerb
(bereits seit 1. November 2025 gültig)

  • 4 Wochen Wartefrist beim ersten Erwerb je Kategorie
  • Waffe bleibt in dieser Zeit beim Händler
  • Gilt für Kauf und Schenkung
  • Ausnahme: z. B. bei Waffenpass oder Ausfuhr

Neue Regeln für Schusswaffen der Kategorie C

  • Erwerb und Besitz nur mehr mit WBK/Waffenpass (fallweise nur für Kat. C) oder gültiger Jagdkarte

Erwerb von Munition deutlich strenger geregelt

  • Munitionserwerb nur mehr für Berechtigte
  • Erforderlich ist künftig:
    • Waffenbesitzkarte (WBK) oder Waffenpass (fallweise nur für Kat. C)
    • oder gültige Jagdkarte
    • oder Auszug aus dem ZWR über den Besitz einer entsprechenden Schusswaffe
  • Betrifft alle Munitionskategorien, insbesondere auch Büchsenpatronen, Schrotpatronen

Begriff „Wesentliche Teile“ ausgeweitet

  • Neue Definition: Gehäuse und Griffstücke sind immer wesentliche Teile
    Wechselsysteme zählen nun als zwei Teile (Lauf + Verschluss)
  • Registrierung bzw. Bewilligung erforderlich
  • Rückerfassungspflicht innerhalb 1 Jahr

Verschärfte Strafbestimmungen

  • Unbefugter Besitz von Waffen oder Munition:
  • Geldstrafen bis 5.000 € (bzw. 7.000 € im Wiederholungsfall)
  • Verstöße gegen Waffenverbote: Gerichtsdelikt möglich

Europäischer Feuerwaffenpass eingeschränkt

  • Jäger dürfen:
    • Kat. B nicht mehr ohne Genehmigung mitnehmen
    • Nur Kat. C weiterhin einfacher möglich

Wichtige Übergangsfristen
(gelten ab dem 28. April 2026)

  • 1 Jahr: Registrierung wesentlicher Teile
  • 2 Jahre: Anpassung bei Besitz von Kat. C ohne Berechtigung
  • 6 Monate: Sonderregelungen (z. B. Prangerstutzen)
Waffenbesitzkarte

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